Das meist unbekannte Kinderpflegegeld

Redaktion kinderzeugsVeröffentlicht am 2 Min. Lesezeit

Ein echtes Problem sind für berufstätige Eltern „kranke Kinder“. Wer kommt für den Verdienstausfall auf, wenn ein Partner mit dem Nachwuchs zu Hause bleibt? Fast jeden Infekt nehmen in der Kita die Kleinen gerade zur Herbst- und Winterszeit mit. Manchmal muss das Kind, und dann auch die Mutter oder der Vater oft tageweise zu Hause bleiben – und das sogar mehrmals. Die Situation ist leicht zu lösen, wenn ein Elternteil nicht berufstätig ist, Elternzeit hat, oder es gibt in der Nähe vielleicht Großeltern die Zeit haben. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist für alle anderen vom Gesetzgeber das sogenannte Kinderpflegegeld geschaffen worden.

Das bedeutet Folgendes: Der Arbeitgeber zieht die Fehlzeit vom Gehalt ab, wenn ein Elternteil zu Hause bleibt, um ein krankes Kind zu betreuen. Auf jeden Fall sollten die Eltern mit dem kranken Kind zum Arzt gehen, damit dieser zwei Bescheinigungen ausstellt. Der Arbeitgeber bekommt eine und die Krankenkasse. Damit der Verdienstausfall gemindert wird, wird das Krankengeld dann auf Auftrag von der Kasse ausgezahlt. Diese Regelung gilt bei Privatpatienten nicht. Diese haben keinen Anspruch auf Krankengeld, aber das Recht auf eine Freistellung. Damit ein gesetzlich Versicherter sein krankes Kind zu Hause betreuen darf, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Gesetzlich versichert muss das Kind sein und nicht älter als zwölf Jahre darf es sein. Im Haushalt darf auch keine weitere Person sein, die sich um das Kind kümmern könnte.

Pro Kalenderjahr stehen zur Betreuung eines kranken Kindes Alleinerziehenden 20 Tage, oder jedem Elternteil zehn, Arbeitstage zu. So können sich, wenn die Krankheit bei dem Kind länger dauert, Vater und Mutter untereinander aufteilen oder die Tage übertragen. In der gesetzlichen Krankenkasse ist das Kinderkrankenpflegegeld einer der Vorteile der kostenfreien Familienversicherung. Diese Leistung ist bei einer Privatversicherung nicht enthalten, da das Kind mit einem eigenen Vertrag versichert ist. Somit ist dieses selbst Versicherungsnehmer, und kann deshalb für sich selbst keinen Verdienstausfall beantragen.

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Archivbeitrag aus dem Jahr 2010. Einzelne Angaben können veraltet sein; aktuelle Ratgeber finden sich in der Ratgeber-Übersicht.