Namensänderung bei Scheidungskindern möglich
3. Februar 2010Kinder, deren Eltern sich scheiden lassen haben, können im Einzelfall sowohl ihren Nach- als auch ihren Vornamen ändern. Jedoch ist die Begründung nicht ausreichend, dem Kind damit Unannehmlichkeiten ersparen zu wollen. Möglich ist das nämlich nur, wenn das Kindswohl gefährdet ist. So zumindest zwei aktuelle Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Kiel (Az.: 14 A 126/08 und 14 A 167/07). Dies erklärten die Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin.
Im ersten Fall beantragte eine Mutter nach der Scheidung, den Vornamen ihres Kindes von Susan in Julia zu ändern. Wie die Frau erklärte, nannte sie ihre Tochter stets Julia und gab Susan lediglich bei Ärzten und Behörden an. Der Vater hingegen war gegen die Namensänderung, da er dahinter eine Kappung der Vater-Kind-Bindung vermutete. Die Richter lehnten hier den Wechsel des Namens ab.
Im zweiten Fall sah die Sachlage anders aus. Bei diesem hatte die Mutter nach der Scheidung ihren Geburtsnamen angenommen. Diesen Namen wollte auch der Sohn tragen. Grund hierfür: der Vater würde sich nicht mehr um ihn kümmern. Ferner konnte er glaubhaft versichern, dass eine Identifikation mit dem Namen seines persischen Vaters nicht möglich sei. Zudem müsse er im Alltag mit Vorbehalten gegen Menschen islamischer Herkunft kämpfen. Hier urteilten die Richter, dass eine Namensänderung erforderlich sei, da das Kindswohl gefährdet sei.