Neues Gesetz zum Schutz von Kindern

Neues Gesetz zum Schutz von Kindern

15. Dezember 2010 Aus Von Steffi

Auch im ausgehenden Jahr 2010 erschütterten immer wieder Meldungen von zu Tode gequälten Kindern und Babys. Von überforderten und hilflosen Eltern, die ihre Kleinkinder vernachlässigten bis zum Tode erschütterten auch die Politik. Familienministerin Schröder reagiert nun mit einem neuen Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Kindern.

Mit dem neuen Gesetzentwurf soll nicht nur die Vernachlässigung und Gewalt gegen Kinder eingedämmt und verhindert werden. Durch Einbeziehung von Empfehlungen des Runden Tisches gegen sexuellen Missbrauch, soll das neue Gesetz auch in diesem Bereich einen besseren Schutz sichern. Dabei sollen vor allem folgende Eckpfeiler dem verbesserten Schutz des Kindeswohls dienen.

Zwischen 2012 und 2015 sollen insgesamt mit 120 Millionen Euro, die der Bund dafür bereit stellen soll, Familienhebammen gefördert und geschult werden. Diese sollen dabei mit insgesamt 15 Hausbesuchen gerade in der ersten Zeit nach der Geburt eines Babys den Familien zur Seite stehen.

Ebenfalls in das neue Gesetz Einzug fand eine Regelung zu den umstrittenen Hausbesuchen des Jugendamtes im Falle des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung. Generell sollen die Besuche in Verdachtsfällen verpflichtend werden, allerdings kann die Behörde im begründeten Einzelfall davon Abstand nehmen, wenn befürchtet werden muss, dass sich dadurch die Lage des Kindes noch verschlechtern würde.

Des weiteren soll durch das neue Gesetz das sogenannte „Jugendamt Hopping“ verhindert werden. Hier sollen künftig Familien, die beim Jugendamt auffällig geworden sind, nicht mehr durch Umzug aus dem Focus geraten, sondern durch das weitergeben von Unterlagen vom zuvor zuständigen Jugendamt an das jeweils neu zuständig gewordene, weiter in Betreuung bleiben.

Als Reaktion auf die bekannt gewordenen Fälle sexuellen Missbrauchs sollen laut des neuen Gesetzentwurfs künftig hauptamtliche Mitarbeiter der Jugendhilfe ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, in dem auch bereits verjährte Straftaten Eingang finden.