„Eltern haften für ihre Kinder“
Schilder mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“ sind vermutlich jedem bekannt. Doch wie sieht es eigentlich mit der Haftung für die Kinder aus, wenn diese in einer Fremdbetreuung etwa in Kita, Kindergarten oder bei der Tagesmutter oder dem Babysitter sind? Gerade bei dem letzt genannten Personenkreis sollten Eltern nachfragen, wie das Kind versichert ist, wenn es zu einem Schaden oder im schlimmsten Falle auch zu einem Unfall kommt.
Zunächst einmal ist gesetzlich klar geregelt, dass Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren grundsätzlich unschuldig sind an den von ihnen verursachten Schäden. Nicht so ihre Eltern. Diese haften nämlich für die Schäden, die von ihren Kindern verursacht werden und das kann schnell teuer werden.
In Einrichtungen wie Kindergarten, Kita oder Krippe ist der Versicherungsschutz klar geregelt. Stößt hier dem Kind etwas zu, was schnell geschehen kann allein, wenn ein Kind von einem Klettergerüst stürzt oder mit einem Rutschauto oder Dreirad stürzt, so sind die Kinder über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, es handelt sich so zu sagen um einen Arbeitsunfall. Anders sieht es allerdings bei Tagesmüttern aus, die keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die von ihnen betreuten Kinder genießen. Viele professionelle Tagesmütter aber schließen private Unfallversicherungen für die von ihnen betreuten Kinder ab, Nachfragen sollten Eltern allerdings immer, da sonst das Kind am Besten eine Unfallversicherung für das Kind abschließen.
Im Falle von Schäden, die das Kind verursacht gilt, so lange eine Aufsichtsperson ihrer Pflicht nachgekommen ist, das das Kind nicht an dem Schaden schuld hat. Aber auch die Aufsichtspersonen können bei Kindern unter sieben Jahren in einem solchen Falle nicht haftbar gemacht werden.
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Archivbeitrag aus dem Jahr 2011. Einzelne Angaben können veraltet sein; aktuelle Ratgeber finden sich in der Ratgeber-Übersicht.


